Die Anleitung zu Straftaten ist in Deutschland gemäß § 130a des Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Auch die Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) ist strafbar.
Wortlaut
Der Wortlaut des § 130a StGB lautet:
Tatbestand
§ 130a StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist der öffentliche Friede. Der Tatbestand setzt bedingten Vorsatz des Täters voraus, der eine Anleitung verbreitet die geeignet ist, der Begehung einer Tat nach § 126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten) zu dienen.
Weblinks
- Urteil AG Berlin-Tiergarten vom 30. Juni 1997 - 260 DS 857/96
- Linkhaftung



