Die Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub gilt für Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb von staub- und späneemittierende Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen einschließlich der zugehörigen Förder- und Lagereinrichtungen für Späne und Stäube. Diese Verordnung gilt nicht für genehmigungsbedürftige Anlagen. Die 7. BImSchV regelt Ausrüstung und Lagerung und gibt Emissionswerte an.

Weblinks

  • Text der 7. BImSchV

Neue Holzbaurichtlinie BadenWürttemberg nbau. NACHHALTIG BAUEN

Richtlinien und Normen proholz Austria

DGUV Information 209044 Holzstaub, Anhang 4

TRGS 553 Holzstaub, Anhang 5 zur TRGS 553 Betriebsanweisung und

Ein Holzofen mit gluehenden Holzscheiten Symbolbild neue Verordnung ab